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Beilage A. zum stenogr. Berichte über die XXII. Sitzung.
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Grundsätzliche Bestimmungen
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zur
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Regelung der Grundsteuer.
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1.
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Gegenstand der Grundsteuer.
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Der Grundsteuer unterliegen alle Grundoberflächen, welche im Wege der landwirthschaftlichcn Bodenkultur be=
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nützbar sind, u. z. auch dann, wenn sie dieser Benützung durch eine die Steuerfreiheit nicht begründende Widmung entzogen sind.
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Von der Grundsteuer sind befreit:
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1. Sümpfe, Seen und Teiche, insoferne sie nicht landwirthschaftlich kultivirt werden, und weder durch Fischerei noch durch Rohrschlag einen Ertrag abwerfen;
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2. die öffentlichen Fuß= und Fahrwege, Straßen, das Territorium der in der Regie des Staates befind= lichen Eisenbahnen, Ortsplätze und Gässen, dann die zu öffentlichen Zwecken dienenden Kanäle und Wasserleitungen, und das Bett der Flüsse und Bäche, insoferne diese nicht irgend einen Ertrag abwerfen;
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3. Beerdigungsplätze, insolange dieselben keine andere Widmung erhalten.
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Eine zeitliche Steuerbefreiung von der Grundsteuer findet statt, bei öden Grundstücken, welche durch Beur= barung productiv gemacht werden, aus die Dauer von 10 Jahren, von dem der vollendeten Urbarmachung nach= folgenden Jahre.
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2.
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Feststellung der Grundsteuer.
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Die im verfassungsmäßigen Wege jeweilig festge= setzte Grundsteuer vom Grund und Boden wird nach Verhältniß des zu ermittelnden Reinertrages der steuer= pflichtigen Objekte auf die einzelnen Länder, einzelnen Ge= meinden und Liegenschaften gleichmäßig vertheilt.
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3.
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Reinertrag und Klassifikationstarif.
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Als Reinertrag wird jener Neberschuß angesehen, welcher sich bei einer gemeingewöhnlichen Bewirthschastungs= weise nach Abschlag der nothwendigen gemeingewöhnlichen Bewirthschastungskosten im Durchschnitte einer die ge= wöhnlichen Wechselfälle im Ertrage umfassenden Reihe von Jahren für jeden Besitzer ergibt.
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Auf Eigenthumsverhältnisse, wirthschaftlichen Zu= sammenhang oder gewerbliche Anlagen wird keine Rück= sicht genommen; die auf den Grundstücken haftenden Lasten, Abgaben und Rechte bleiben außer Betracht.
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Die Feststellung des Reinertrages der Grundstücke erfolgt nach einfachen Kulturgattungen und Bonitäts= klassen durch Ausstellung eines Klassifikationstarifes in der Regel für jeden politischen Bezirk.
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Für jene Flächen, welche durch anderweitige Be= nützung der Urproduktion entzogen sind, wird der Rein= ertrag im Parifikationswcge ermittelt; dahin gehören:
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Kalk=, Sand=, Kies=, Mergel=, Torf=, Thongruben=, Lager= und Werkplätze, Privat=Kanäle, Ufern, Raine, Alleen, Privatwege, das Territorium der in der Regie von Privaten befindlichen Eisenbahnen, dann die zu Stein= brüchen und bei Bergwerken zu Stollen, Schachten, Wasser= behältern zc. verwendeten Flächen, dann die Teiche, Seen und Sümpfe, Flüsse und Bäche.
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Nach Umständen wird bei großer Verschiedenheit des Bezirkes in der Terrainbildung, im Klima, den wirth= schaftlichen Boden= und Verkehrs=Verhältnissen, derselbe in mehrere Klassifikations=Distrikte abgetheilt, und es wird für jeden dieser Distrikte ein besonderer Tarif aufgestellt.
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Die Zahl der Bonitäts=Klassen für jede Kultur= gattung des politischen Bezirkes oder Klassifikations=Distriktes darf niemals mehr als 12 Klassen betragen.
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Der für jede Klasse einer jeden Kultur im Gelde per n. ö. Joch festgestellte Reinertrag bildet den Tarif= satz der betreffenden Bonitäts=Klasse.
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4.
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Gleichzeitige Vornahme der Katastral= Operationen.
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Die zur Ermittlung des Reinertrages der Grund= stücke im Zwecke der Grundsteuer=Vertheilung nothwendigen Katastral=Operationen erfolgen gleichzeitig in allen Ländern.
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5.
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Ausführende Organe.
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Die oberste Leitung des Abschätzungs=Geschäftes führt der Finanzminister, welchem Central=Jnspektoren bei= gegeben werden.
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Dem Finanzminister steht eine Central=Commission für die Dauer des Abschätzungs=Geschäftes zur Seite.
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