Beilage A. zum stenogr. Berichte über die XXII. Sitzung. Grundsätzliche Bestimmungen zur Regelung der Grundsteuer. 1. Gegenstand der Grundsteuer. Der Grundsteuer unterliegen alle Grundoberflächen, welche im Wege der landwirthschaftlichcn Bodenkultur be= nützbar sind, u. z. auch dann, wenn sie dieser Benützung durch eine die Steuerfreiheit nicht begründende Widmung entzogen sind. Von der Grundsteuer sind befreit: 1. Sümpfe, Seen und Teiche, insoferne sie nicht landwirthschaftlich kultivirt werden, und weder durch Fischerei noch durch Rohrschlag einen Ertrag abwerfen; 2. die öffentlichen Fuß= und Fahrwege, Straßen, das Territorium der in der Regie des Staates befind= lichen Eisenbahnen, Ortsplätze und Gässen, dann die zu öffentlichen Zwecken dienenden Kanäle und Wasserleitungen, und das Bett der Flüsse und Bäche, insoferne diese nicht irgend einen Ertrag abwerfen; 3. Beerdigungsplätze, insolange dieselben keine andere Widmung erhalten. Eine zeitliche Steuerbefreiung von der Grundsteuer findet statt, bei öden Grundstücken, welche durch Beur= barung productiv gemacht werden, aus die Dauer von 10 Jahren, von dem der vollendeten Urbarmachung nach= folgenden Jahre. 2. Feststellung der Grundsteuer. Die im verfassungsmäßigen Wege jeweilig festge= setzte Grundsteuer vom Grund und Boden wird nach Verhältniß des zu ermittelnden Reinertrages der steuer= pflichtigen Objekte auf die einzelnen Länder, einzelnen Ge= meinden und Liegenschaften gleichmäßig vertheilt. 3. Reinertrag und Klassifikationstarif. Als Reinertrag wird jener Neberschuß angesehen, welcher sich bei einer gemeingewöhnlichen Bewirthschastungs= weise nach Abschlag der nothwendigen gemeingewöhnlichen Bewirthschastungskosten im Durchschnitte einer die ge= wöhnlichen Wechselfälle im Ertrage umfassenden Reihe von Jahren für jeden Besitzer ergibt. Auf Eigenthumsverhältnisse, wirthschaftlichen Zu= sammenhang oder gewerbliche Anlagen wird keine Rück= sicht genommen; die auf den Grundstücken haftenden Lasten, Abgaben und Rechte bleiben außer Betracht. Die Feststellung des Reinertrages der Grundstücke erfolgt nach einfachen Kulturgattungen und Bonitäts= klassen durch Ausstellung eines Klassifikationstarifes in der Regel für jeden politischen Bezirk. Für jene Flächen, welche durch anderweitige Be= nützung der Urproduktion entzogen sind, wird der Rein= ertrag im Parifikationswcge ermittelt; dahin gehören: Kalk=, Sand=, Kies=, Mergel=, Torf=, Thongruben=, Lager= und Werkplätze, Privat=Kanäle, Ufern, Raine, Alleen, Privatwege, das Territorium der in der Regie von Privaten befindlichen Eisenbahnen, dann die zu Stein= brüchen und bei Bergwerken zu Stollen, Schachten, Wasser= behältern zc. verwendeten Flächen, dann die Teiche, Seen und Sümpfe, Flüsse und Bäche. Nach Umständen wird bei großer Verschiedenheit des Bezirkes in der Terrainbildung, im Klima, den wirth= schaftlichen Boden= und Verkehrs=Verhältnissen, derselbe in mehrere Klassifikations=Distrikte abgetheilt, und es wird für jeden dieser Distrikte ein besonderer Tarif aufgestellt. Die Zahl der Bonitäts=Klassen für jede Kultur= gattung des politischen Bezirkes oder Klassifikations=Distriktes darf niemals mehr als 12 Klassen betragen. Der für jede Klasse einer jeden Kultur im Gelde per n. ö. Joch festgestellte Reinertrag bildet den Tarif= satz der betreffenden Bonitäts=Klasse. 4. Gleichzeitige Vornahme der Katastral= Operationen. Die zur Ermittlung des Reinertrages der Grund= stücke im Zwecke der Grundsteuer=Vertheilung nothwendigen Katastral=Operationen erfolgen gleichzeitig in allen Ländern. 5. Ausführende Organe. Die oberste Leitung des Abschätzungs=Geschäftes führt der Finanzminister, welchem Central=Jnspektoren bei= gegeben werden. Dem Finanzminister steht eine Central=Commission für die Dauer des Abschätzungs=Geschäftes zur Seite.