fine-tune/ocr_test_db/Obravnave deželnega zbora k...

265 lines
7.1 KiB
Plaintext
Executable File
Raw Blame History

This file contains invisible Unicode characters!

This file contains invisible Unicode characters that may be processed differently from what appears below. If your use case is intentional and legitimate, you can safely ignore this warning. Use the Escape button to reveal hidden characters.

valente mit jährlichen 18.537 fl. 29 % kr. sammt dem
Entgange ihrer Erträgnisse seit dem Jahre 1827 und den
davon rückständigen Nutzungen aufzugeben und auf den
Bezug dieser Renten auch in Hinkunft zu verzichten; er­
bietet ihm dafür 700.000 fl. in neuen b% Schuldtiteln
der einheitlichen Staatsschuld.
Der Ertrag dieser Schuldtitel ist eine reine Jahres­
rente von 29.400 ft., welcher der Rente von 71.037 fl.
gegenüber steht; es dürfte jedoch am Platze sein, auch den
Verkehrswerth bed dem Lande gebotenen Vergleichsobjektes
in's Auge zu fassen und dieser weist im Hinblick auf den
Cours der 5% Papiere ö. W. pr. 54% einen CourS-
werth pr. 378.000 fl. — und beim heutigen Silber-
course von 113% einen Silberwerth von 334.513 fl.
nach, welcher Summe eine 5Fge Rente pr. 16.725 fl.
65 kr. gegenüber steht, die um Einiges geringer ist, als
jene, welche das Land bisher als Weindaz - Aequi-
valent bezogen hat; daher der ganze Ersatz des von
1827—1868 entgangenen Genusses sammt daran haf­
tenden Nutzungen, der Bezug des Mitteldings - Aequi-
valentes, u. z.: — bei diesem nicht nur für die Ver­
gangenheit, sondern auch für die Zukunft — dem Lande
verloren geht.
In der That, es läßt sich nicht laugn eit, daß das
Entgelt für so große Eilikommenquelleii ein höchst beschei­
denes ist und nicht zweifeln, der Reichsrath werde so
günstigen Propositionen gerne zustimmen, weil ein Reichs­
gericht — das den Weg des Rechtes geht, — wenn es
Etwas überhaupt dem Lande zuerkeniil, woran wirklich
nicht zu zweifeln ist, gewiß eine bedeutend höhere Summe
dem Lande zuerkennen würde.
Jedoch auch Die andere Seite des Bildes will be­
trachtet sein, und diese fordert beim ersten Blicke -bet Be­
trachtung auf, daß die bereits seit Dezennien sich müh­
selig dahin schleppenden Verhandlungen dieser in das
Landesinteresse tief eingreifenden Angelegenheit durch die
Zurückweisung der heute vorliegenden Präpositionen und
die Anbahnung einer weitern, auf ein günstigeres End-
ergebniß abzielenden Verhandlung, die Entscheidung der­
selben neuerdings in eine nicht zu berechnende Ferne rücken
würde, wobei der Fall nicht ausgeschlossen wäre, daß sie
noch ungünstigere Verhältnisse zu bekämpfen hätte, als
dies schon derzeit der Fall ist, und es ist nothwendig, die
Aufmerksamkeit des h. Hauses darauf zu lenken, daß die
Zukunft für ein günstiges Resultat noch ungünstigere Ver­
hältnisse deshalb bringen könnte, weil derzeit dem Herrn
Finanzminister die in der letzten Reichsrathssessivn be­
schlossene Resolution als Handhabe für seine dem hohen
Reichsrathe zu stellenden Anträge dient, welcher Resolution
zu Folge derselbe vom h. Reichsrathe aufgefordert wurde,
demnächst, wenn möglich, einen Ausgleich mit dem Lande
wegen seiner Forderungen an das h. Aerar zu schließen,
bei dessen Nichtzustandekommen diese Forderungen dem
Reichsgerichle zur Entscheidung zugewiesen werden müßten.
Für den Fall einer solchen Eventualität kommt aber zu
bedenken, daß absehend von den mit der Durchführung
dieser Ansprüche des Landes vor dem Reichsgerichte wahr­
scheinlich verbundenen nicht unbedeutenden Kosten, von der
Schwierigkeit der Jnstruirung des Prozesses; absehend
weiters davon, daß die Entscheidungen des Reichsgerichtes
inappellabel sind — in dieser Richtung das Hauptbedenken
darin liegt, daß das Reichsgericht noch nicht organisirl ist;
daher die Art und Weise seiner Geschäftsbehaiivlung und
der Zeitpunkt seiner Activirung, folgerichtig auch jener der
Entscheidung über diese wichtige Landesangelegenheit sich
jeder Berechnung entzieht.
Eine nicht minder berechtigte Erwägung ist die, daß
wir durch die Annahme des angebotenen Vergleiches an
Unabhängigkeit unseres Landtages in dem Sinne gewin­
nen, daß wir nicht mehr an Die jährliche Bewilligung des
Dotationsbetrages für den ständischen Fond gebunden
und in der Lage sein werden, wenn nicht über eine be­
deutende Summe, doch über mehr als daS Doppelte der
durchschnittlich jährlichen Dotirung (12.000 fl.) zu ver­
fügen.
Wenn man weiters den Vortheil erwägt, welcher
darin liegt, daß das Land mittelst der Annahme des ge­
machte» Anbotes in verhältnißmäßig kurzer Zeit in die
Lage kommt, über die Erträgnisse der Vergleichssumme
Verfügungen zu treffen, die dem Lande durch ihre Nütz­
lichkeit wenigstens einen Theil dessen ersetzen können, was
etwa durch fortgesetzte Verhandlungen im günstigen Falle
sich erreichen ließe, —- und wenn man dieser Erwägung
das Gegenspiel gegenüber stellt, daß nämlich die weiter
fortgesetzte Verhandlung kein besseres, vielleicht sogar ein
noch ungünstigeres Ergebniß liefert, so daß man nach
jahrlangem Verhandeln auf dem Standpunkte stünde,
auf welchem wir heute stehen, nur mit dem Unterschiede,
daß auch das uns heute zu Gebote stehende Plus an
Einnahme und ein Zeitraum, während dessen es nutzbrin­
gend verwendet sein konnte, verschwunden wäre — nach
diesen Erwägungen dürften die gewichtigen Zweifel über
die Annehmbarkeit der Vergleichsprvpositionen schwinden
und dem Entschlüsse Platz machen, der einen magern Ver­
gleich einem fetten Prozesse vorzieht.
Aus diesen Erwägungen wird der Ausschuß den
Antrag auf Annahme des proponirten Vergleiches stellen,
und unterzieht nur zwei Punkte desselben einer kurzen
Besprechung.
Der Punkt 4 behandelt die Auszahlung der Ent-
schädigungsslimme, und lautet:
„Die Auszahlung erfolgt nach Maßgabe, als die
in Folge der Amortisirung der allg. Staatsschuld nach
dem Gesetze vom 20. Juli 1868, R. G. B. Nr. 74 aus­
zugebenden Obligationen der einheitlichen Staatsschuld zur
Emission gelangen". Da nach diesem Wortlaute ei» Zeitpunkt
für die Hinansgabe der neuen Schuldtitel nicht stritt ist, ande­
rerseits die dem Vergleiche zu Grunde liegende Berech­
nung nur das Jahr 1868 dahin einbezieht, somit, wenn
die Hiiiausgabe sich länger verzögern würde, was zwar
nicht zu vermuthen, doch aber möglich ist, das Laud weder
eine Dotation, noch Zinsen der Vergleichssumme erhielte,
— so empfiehlt es sich diesen selbstverständlichen Zweck
des Punktes 4 durch eine den Ziiiseiigennß präzisirende
Erläuterung klar zu stellen.
Im Entwürfe des 6. Punktes entsagt das Land
Kram allen Ansprüchen auf das Vermögen des Requisi-
tionsfondes, welches dem Staate anheim zu fallen hat.
Dieser Fond hat derzeit unzweifelhaft einen aktiven
Kassastand von circa 60 — 70 Tausend Gulden, u. zw.
theils bar, theils Werthpapiere, welche nach der Kon­
zession dieses Punktes vom hohen Aerar inkamerirt wurde.
Die Verhältnisse dieses Fondes namentlich in Betreff
seiner Forderungen an das Allerh. Aerar sind jedoch sehr
verworren und erheischen ein tief eingehendes Studium,
um darüber in Klarheit zu kommen.
So viel jedoch ist außer Zweifel, daß darauf nicht
unbedeutende, bereits liquid gestellte Forderungen für ge­
lieferte Requisitionen angewiesen sind, die noch ihrer
Befriedigung harren. Das Land ist daher bei denselben in
Bezug einzelner Landeskinder, aber auch in seiner Gesammt­
heit als Gläubiger des Fondes iiitereffirt. In der Nackt-