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Beilage A. zum stenogr. Berichte über die XXII. Sitzung.
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zur
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Regelung Der ^runhsteiier.
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L
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Gegenstand der Grundsteuer.
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Der Grundsteuer unterliegen alle Grundoberflächen,
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welche im Wege der landwirthschaftlichcn Bodenkultur be
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nützbar sind, u. z. auch dann, wenn sie dieser Benützung
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durch eine die Steuerfreiheit nicht begründende Widmung
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entzogen sind.
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Von der Grundsteuer sind befreit:
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1. Sümpfe, Seen und Teiche, infoferne sie nicht
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landwirthschaftlich kultivirt werden, und weder durch
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Fischerei noch durch Rohrschlag einen Ertrag abwerfen;
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2. die öffentlichen Fuß- und Fahrwege, Straßen,
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das Territorium der in der Regie des Staates befind
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lichen Eisenbahnen, Ortsplätze und ©äffen, dann die zu
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öffentlichen Zwecken dienenden Kanäle und Wasserleitungen,
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und das Bett der Flüsse und Bäche, infoferne diese nicht
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irgend einen Ertrag abwerfen;
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3. Beerdigungsplätze, infolange dieselben keine
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andere Widmung erhalten.
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Eine zeitliche Steuerbefreiung von der Grundsteuer
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findet start, bei öden Grundstücken, welche durch Beur-
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barung productiv gemacht werden, aus die Dauer von 10
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Jahren, von dem der vollendeten Urbarmachung nach
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folgenden Jahre.
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2 .
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Feststellung der Grundsteuer.
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Die im verfassungsmäßigen Wege jeweilig festge
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setzte Grundsteuer vom Grund und Boden wird nach
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Verhältniß des zu ermittelnden Reinertrages der steuer
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pflichtigen Objekte auf die einzelnen Länder, einzelnen Ge
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meinden und Liegenschaften gleichmäßig vertheilt.
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3 .
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Reinertrag und Klaffifikationstarif.
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Als Reinertrag wird jener Neberschuß angesehen,
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welcher sich bei einer gemeingewöhnlichen Bewirthschastungs-
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weise nach Abschlag der nothwendigen gemeingewöhnlichen
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BcwirthschastungSkosten im Durchschnitte einer die ge
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wöhnlichen Wcchselsalle im Ertrage umfassenden Reihe
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von Jahren für jeden Besitzer ergibt.
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Auf EigenthumSverhältnisse, wirthschaftlichen Zu
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sammenhang oder gewerbliche Anlagen wird keine Rück
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sicht genommen; die auf den Grundstücken haftenden Lasten,
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Abgaben und Rechte bleiben außer Betracht.
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Die Feststellung des Reinertrages der Grundstücke
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erfolgt nach einfachen Kulturgattungcn und Bonitäts
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klassen durch Ausstellung eines Klassifikationstarifes in der
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Regel für jeden politischen Bezirk.
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Für jene Flächen, welche durch anderweitige Be
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nützung der Urproduktion entzogen sind, wird der Rein
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ertrag int Parifikationswcge ermittelt; dahin gehören:
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Kalk-, Sand-, Kies-, Mergel-, Torf-, Thongruben-,
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Lager- und Werkplätze, Privat-Kanäle, Ufern, Raine,
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Alleen, Privatwege, das Territorium der in der Regie
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von Privaten befindlichen Eisenbahnen, dann die zu Stein
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brüchen und bei Bergwerken zu Stollen, Schachten, Wasser
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behältern te. verwendeten Flächen, dann die Teiche, Seen
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und Sümpfe, Flüsse und Bäche.
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Nach Umständen wird bei großer Verschiedenheit des
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Bezirkes in der Terrainbildung, im Klima, den wirth
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schaftlichen Boden- und Verkehrs-Verhältnissen, derselbe in
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mehrere Klassifikations-Distrikte abgetheilt, und es wird
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für jeden dieser Distrikte ein besonderer Tarif aufgestellt.
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Die Zahl der Bonitäts-Klassen für jede Kultur
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gattung des politischen Bezirkes oder Klassifikations-Distriktes
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darf niemals mehr als 12 Klassen betragen.
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Der für jede Klasse einer jeden Kultur im Gelde
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per n. ö. Joch festgestellte Reinertrag bildet den Tarif
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satz der betreffenden Bonitäts-Klasse.
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4 .
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Gleichzeitige Vornahme der Katastral-
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Operationen.
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Die zur Ermittlung des Reinertrages der Grund
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stücke im Zwecke der Grundsteuer-Vertheilung nothwendigen
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Katastral-Opcrationen erfolgen gleichzeitig in allen Ländern.
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5 .
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Ausführende Organe.
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Die oberste Leitung des Abschätzungs-Geschäftes
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führt der Finanzminister, welchem Central-Jnspektoren bei*
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gegeben werden.
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Dem Finanzminister steht eine Central-Commission
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für die Dauer des Abschätzungs-Geschäftes zur Seite.
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