fine-tune/ocr_test_db/Obravnave deželnega zbora k...

169 lines
3.9 KiB
Plaintext
Executable File
Raw Blame History

This file contains invisible Unicode characters!

This file contains invisible Unicode characters that may be processed differently from what appears below. If your use case is intentional and legitimate, you can safely ignore this warning. Use the Escape button to reveal hidden characters.

Beilage A. zum stenogr. Berichte über die XXII. Sitzung.
zur
Regelung Der ^runhsteiier.
L
Gegenstand der Grundsteuer.
Der Grundsteuer unterliegen alle Grundoberflächen,
welche im Wege der landwirthschaftlichcn Bodenkultur be­
nützbar sind, u. z. auch dann, wenn sie dieser Benützung
durch eine die Steuerfreiheit nicht begründende Widmung
entzogen sind.
Von der Grundsteuer sind befreit:
1. Sümpfe, Seen und Teiche, infoferne sie nicht
landwirthschaftlich kultivirt werden, und weder durch
Fischerei noch durch Rohrschlag einen Ertrag abwerfen;
2. die öffentlichen Fuß- und Fahrwege, Straßen,
das Territorium der in der Regie des Staates befind­
lichen Eisenbahnen, Ortsplätze und ©äffen, dann die zu
öffentlichen Zwecken dienenden Kanäle und Wasserleitungen,
und das Bett der Flüsse und Bäche, infoferne diese nicht
irgend einen Ertrag abwerfen;
3. Beerdigungsplätze, infolange dieselben keine
andere Widmung erhalten.
Eine zeitliche Steuerbefreiung von der Grundsteuer
findet start, bei öden Grundstücken, welche durch Beur-
barung productiv gemacht werden, aus die Dauer von 10
Jahren, von dem der vollendeten Urbarmachung nach­
folgenden Jahre.
2 .
Feststellung der Grundsteuer.
Die im verfassungsmäßigen Wege jeweilig festge­
setzte Grundsteuer vom Grund und Boden wird nach
Verhältniß des zu ermittelnden Reinertrages der steuer­
pflichtigen Objekte auf die einzelnen Länder, einzelnen Ge­
meinden und Liegenschaften gleichmäßig vertheilt.
3 .
Reinertrag und Klaffifikationstarif.
Als Reinertrag wird jener Neberschuß angesehen,
welcher sich bei einer gemeingewöhnlichen Bewirthschastungs-
weise nach Abschlag der nothwendigen gemeingewöhnlichen
BcwirthschastungSkosten im Durchschnitte einer die ge­
wöhnlichen Wcchselsalle im Ertrage umfassenden Reihe
von Jahren für jeden Besitzer ergibt.
Auf EigenthumSverhältnisse, wirthschaftlichen Zu­
sammenhang oder gewerbliche Anlagen wird keine Rück­
sicht genommen; die auf den Grundstücken haftenden Lasten,
Abgaben und Rechte bleiben außer Betracht.
Die Feststellung des Reinertrages der Grundstücke
erfolgt nach einfachen Kulturgattungcn und Bonitäts­
klassen durch Ausstellung eines Klassifikationstarifes in der
Regel für jeden politischen Bezirk.
Für jene Flächen, welche durch anderweitige Be­
nützung der Urproduktion entzogen sind, wird der Rein­
ertrag int Parifikationswcge ermittelt; dahin gehören:
Kalk-, Sand-, Kies-, Mergel-, Torf-, Thongruben-,
Lager- und Werkplätze, Privat-Kanäle, Ufern, Raine,
Alleen, Privatwege, das Territorium der in der Regie
von Privaten befindlichen Eisenbahnen, dann die zu Stein­
brüchen und bei Bergwerken zu Stollen, Schachten, Wasser­
behältern te. verwendeten Flächen, dann die Teiche, Seen
und Sümpfe, Flüsse und Bäche.
Nach Umständen wird bei großer Verschiedenheit des
Bezirkes in der Terrainbildung, im Klima, den wirth­
schaftlichen Boden- und Verkehrs-Verhältnissen, derselbe in
mehrere Klassifikations-Distrikte abgetheilt, und es wird
für jeden dieser Distrikte ein besonderer Tarif aufgestellt.
Die Zahl der Bonitäts-Klassen für jede Kultur­
gattung des politischen Bezirkes oder Klassifikations-Distriktes
darf niemals mehr als 12 Klassen betragen.
Der für jede Klasse einer jeden Kultur im Gelde
per n. ö. Joch festgestellte Reinertrag bildet den Tarif­
satz der betreffenden Bonitäts-Klasse.
4 .
Gleichzeitige Vornahme der Katastral-
Operationen.
Die zur Ermittlung des Reinertrages der Grund­
stücke im Zwecke der Grundsteuer-Vertheilung nothwendigen
Katastral-Opcrationen erfolgen gleichzeitig in allen Ländern.
5 .
Ausführende Organe.
Die oberste Leitung des Abschätzungs-Geschäftes
führt der Finanzminister, welchem Central-Jnspektoren bei*
gegeben werden.
Dem Finanzminister steht eine Central-Commission
für die Dauer des Abschätzungs-Geschäftes zur Seite.