Beilage A. zum stenogr. Berichte über die XXII. Sitzung. zur Regelung Der ^runhsteiier. L Gegenstand der Grundsteuer. Der Grundsteuer unterliegen alle Grundoberflächen, welche im Wege der landwirthschaftlichcn Bodenkultur be­ nützbar sind, u. z. auch dann, wenn sie dieser Benützung durch eine die Steuerfreiheit nicht begründende Widmung entzogen sind. Von der Grundsteuer sind befreit: 1. Sümpfe, Seen und Teiche, infoferne sie nicht landwirthschaftlich kultivirt werden, und weder durch Fischerei noch durch Rohrschlag einen Ertrag abwerfen; 2. die öffentlichen Fuß- und Fahrwege, Straßen, das Territorium der in der Regie des Staates befind­ lichen Eisenbahnen, Ortsplätze und ©äffen, dann die zu öffentlichen Zwecken dienenden Kanäle und Wasserleitungen, und das Bett der Flüsse und Bäche, infoferne diese nicht irgend einen Ertrag abwerfen; 3. Beerdigungsplätze, infolange dieselben keine andere Widmung erhalten. Eine zeitliche Steuerbefreiung von der Grundsteuer findet start, bei öden Grundstücken, welche durch Beur- barung productiv gemacht werden, aus die Dauer von 10 Jahren, von dem der vollendeten Urbarmachung nach­ folgenden Jahre. 2 . Feststellung der Grundsteuer. Die im verfassungsmäßigen Wege jeweilig festge­ setzte Grundsteuer vom Grund und Boden wird nach Verhältniß des zu ermittelnden Reinertrages der steuer­ pflichtigen Objekte auf die einzelnen Länder, einzelnen Ge­ meinden und Liegenschaften gleichmäßig vertheilt. 3 . Reinertrag und Klaffifikationstarif. Als Reinertrag wird jener Neberschuß angesehen, welcher sich bei einer gemeingewöhnlichen Bewirthschastungs- weise nach Abschlag der nothwendigen gemeingewöhnlichen BcwirthschastungSkosten im Durchschnitte einer die ge­ wöhnlichen Wcchselsalle im Ertrage umfassenden Reihe von Jahren für jeden Besitzer ergibt. Auf EigenthumSverhältnisse, wirthschaftlichen Zu­ sammenhang oder gewerbliche Anlagen wird keine Rück­ sicht genommen; die auf den Grundstücken haftenden Lasten, Abgaben und Rechte bleiben außer Betracht. Die Feststellung des Reinertrages der Grundstücke erfolgt nach einfachen Kulturgattungcn und Bonitäts­ klassen durch Ausstellung eines Klassifikationstarifes in der Regel für jeden politischen Bezirk. Für jene Flächen, welche durch anderweitige Be­ nützung der Urproduktion entzogen sind, wird der Rein­ ertrag int Parifikationswcge ermittelt; dahin gehören: Kalk-, Sand-, Kies-, Mergel-, Torf-, Thongruben-, Lager- und Werkplätze, Privat-Kanäle, Ufern, Raine, Alleen, Privatwege, das Territorium der in der Regie von Privaten befindlichen Eisenbahnen, dann die zu Stein­ brüchen und bei Bergwerken zu Stollen, Schachten, Wasser­ behältern te. verwendeten Flächen, dann die Teiche, Seen und Sümpfe, Flüsse und Bäche. Nach Umständen wird bei großer Verschiedenheit des Bezirkes in der Terrainbildung, im Klima, den wirth­ schaftlichen Boden- und Verkehrs-Verhältnissen, derselbe in mehrere Klassifikations-Distrikte abgetheilt, und es wird für jeden dieser Distrikte ein besonderer Tarif aufgestellt. Die Zahl der Bonitäts-Klassen für jede Kultur­ gattung des politischen Bezirkes oder Klassifikations-Distriktes darf niemals mehr als 12 Klassen betragen. Der für jede Klasse einer jeden Kultur im Gelde per n. ö. Joch festgestellte Reinertrag bildet den Tarif­ satz der betreffenden Bonitäts-Klasse. 4 . Gleichzeitige Vornahme der Katastral- Operationen. Die zur Ermittlung des Reinertrages der Grund­ stücke im Zwecke der Grundsteuer-Vertheilung nothwendigen Katastral-Opcrationen erfolgen gleichzeitig in allen Ländern. 5 . Ausführende Organe. Die oberste Leitung des Abschätzungs-Geschäftes führt der Finanzminister, welchem Central-Jnspektoren bei* gegeben werden. Dem Finanzminister steht eine Central-Commission für die Dauer des Abschätzungs-Geschäftes zur Seite.