valente mit jährlichen 18.537 fl. 29 1/2 kr. sammt dem Entgange ihrer Erträgnisse seit dem Jahre 1827 und den davon rückständigen Nutzungen aufzugeben und auf den Bezug dieser Renten auch in Hinkunst zu verzichten; er bietet ihm dafür 700.000 fl. in neuen 5% Schuldtiteln der einheitlichen Staatsschuld. Der Ertrag dieser Schuldtitel ist eine reine Jahres= rente von 29.400 fl., welcher der Rente von 71.037 fl. gegenüber steht; es dürfte jedoch am Platze sein, auch den Verkehrswerth des dem Lande gebotenen Vergleichsobjektes in's Auge zu fassen und dieser weist im Hinblick auf den Cours der 5% Papiere ö. W. pr. 54% einen Cours= werth pr. 378.000 fl. — und beim heutigen Silber= course von 113% einen Silberwerth von 334.513 fl. nach, welcher Summe eine 5%ge Rente pr. 16.725 fl. 65 kr. gegenüber steht, die um Einiges geringer ist, als jene, welche das Land bisher als Weindaz = Aequi= valent bezogen hat; daher der ganze Ersatz des von 1827—1868 entgangenen Genusses sammt daran haf= tenden Nutzungen, der Bezug des Mitteldings = Aequi= valentes, u. z.: — bei diesem nicht nur für die Ver= gangenheit, sondern auch für die Zukunft — dem Lande verloren geht. In der That, es läßt sich nicht läugnen, daß das Entgelt für so große Einkommenquellen ein höchst beschei= denes ist und nicht zweifeln, der Reichsrath werde so günstigen Propositionen gerne zustimmen, weil ein Reichs= gericht — das den Weg des Rechtes geht, — wenn es Etwas überhaupt dem Lande zuerkennt, woran wirklich nicht zu zweifeln ist, gewiß eine bedeutend höhere Summe dem Lande zuerkennen würde. Jedoch auch die andere Seite des Bildes will be= trachtet sein, und diese fordert beim ersten Blicke der Be= trachtung auf, daß die bereits seit Dezennien sich müh= selig dahin schleppenden Verhandlungen dieser in das Landesinteresse tief eingreifenden Angelegenheit durch die Zurückweisung der heute vorliegenden Propositionen und die Anbahnung einer weitern, auf ein günstigeres End= ergebniß abzielenden Verhandlung, die Entscheidung der= selben neuerdings in eine nicht zu berechnende Ferne rücken würde, wobei der Fall nicht ausgeschlossen wäre, daß sie noch ungünstigere Verhältnisse zu bekämpfen hätte, als dies schon derzeit der Fall ist, und es ist nothwendig, die Aufmerksamkeit des h. Hauses darauf zu lenken, daß die Zukunft für ein günstiges Resultat noch ungünstigere Ver= hältnisse deshalb bringen könnte, weil derzeit dem Herrn Finanzminister die in der letzten Reichsrathssession be= schlossene Resolution als Handhabe für seine dem hohen Reichsrathe zu stellenden Anträge dient, welcher Resolution zu Folge derselbe vom h. Reichsrathe aufgefordert wurde, demnächst, wenn möglich, einen Ausgleich mit dem Lande wegen seiner Forderungen an das h. Aerar zu schließen, bei dessen Nichtzustandekommen diese Forderungen dem Reichsgerichte zur Entscheidung zugewiesen werden müßten. Für den Fall einer solchen Eventualität kommt aber zu bedenken, daß absehend von den mit der Durchführung dieser Ansprüche des Landes vor dem Reichsgerichte wahr= scheinlich verbundenen nicht unbedeutenden Kosten, von der Schwierigkeit der Instruirung des Prozesses; absehend weiters davon, daß die Entscheidungen des Reichsgerichtes inappellabel sind — in dieser Richtung das Hauptbedenken darin liegt, daß das Reichsgericht noch nicht organisirt ist; daher die Art und Weise seiner Geschäftsbehandlung und der Zeitpunkt seiner Activirung, folgerichtig auch jener der Entscheidung über diese wichtige Landesangelegenheit sich jeder Berechnung entzieht. Eine nicht minder berechtigte Erwägung ist die, daß wir durch die Annahme des angebotenen Vergleiches an Unabhängigkeit unseres Landtages in dem Sinne gewin= nen, daß wir nicht mehr an die jährliche Bewilligung des Dotationsbetrages für den ständischen Fond gebunden und in der Lage sein werden, wenn nicht über eine be= deutende Summe, doch über mehr als das Doppelte der durchschnittlich jährlichen Dotirung (12.000 fl.) zu ver= fügen. Wenn man weiters den Vortheil erwägt, welcher darin liegt, daß das Land mittelst der Annahme des ge= machten Anbotes in verhältnißmäßig kurzer Zeit in die Lage kommt, über die Erträgnisse der Vergleichssumme Verfügungen zu treffen, die dem Lande durch ihre Nütz= lichkeit wenigstens einen Theil dessen ersetzen können, was etwa durch fortgesetzte Verhandlungen im günstigen Falle sich erreichen ließe, —- und wenn man dieser Erwägung das Gegenspiel gegenüber stellt, daß nämlich die weiter fortgesetzte Verhandlung kein besseres, vielleicht sogar ein noch ungünstigeres Ergebniß liefert, so daß man nach jahrlangem Verhandeln auf dem Standpunkte stünde, auf welchem wir heute stehen, nur mit dem Unterschiede, daß auch das uns heute zu Gebote stehende Plus an Einnahme und ein Zeitraum, während dessen es nutzbrin= gend verwendet sein könnte, verschwunden wäre — nach diesen Erwägungen dürften die gewichtigen Zweifel über die Annehmbarkeit der Vergleichspropositionen schwinden und dem Entschlusse Platz machen, der einen magern Ver= gleich einem fetten Prozesse vorzieht. Aus diesen Erwägungen wird der Ausschuß den Antrag auf Annahme des proponirten Vergleiches stellen, und unterzieht nur zwei Punkte desselben einer kurzen Besprechung. Der Punkt 4 behandelt die Auszahlung der Ent= schädigungssumme, und lautet: „Die Auszahlung erfolgt nach Maßgabe, als die in Folge der Amortisirung der allg. Staatsschuld nach dem Gesetze vom 20. Juli 1868, R. G. B. Nr. 74 aus= zugebenden Obligationen der einheitlichen Staatsschuld zur Emission gelangen“. Da nach diesem Wortlaute ein Zeitpunkt für die Hinausgabe der neuen Schuldtitel nicht fixirt ist, ande= rerseits die dem Vergleiche zu Grunde liegende Berech= nung nur das Jahr 1868 dahin einbezieht, somit, wenn die Hinausgabe sich länger verzögern würde, was zwar nicht zu vermuthen, doch aber möglich ist, das Land weder eine Dotation, noch Zinsen der Vergleichssumme erhielte, — so empfiehlt es sich diesen selbstverständlichen Zweck des Punktes 4 durch eine den Zinsengenuß präzistrende Erläuterung klar zu stellen. Im Entwurfe des 6. Punktes entsagt das Land Krain allen Ansprüchen auf das Vermögen des Requisi= tionsfondes, welches dem Staate anheim zu fallen hat. Dieser Fond hat derzeit unzweifelhaft einen aktiven Kassastand von circa 60 — 70 Tausend Gulden, u. zw. theils bar, theils Werthpapiere, welche nach der Kon= zession dieses Punktes vom hohen Aerar inkamerirt wurde. Die Verhältnisse dieses Fondes namentlich in Betreff seiner Forderungen an das Allerh. Aerar sind jedoch sehr verworren und erheischen ein tief eingehendes Studium, um darüber in Klarheit zu kommen. So viel jedoch ist außer Zweifel, daß darauf nicht unbedeutende, bereits liquid gestellte Forderungen für ge= lieferte Requisitionen angewiesen sind, die noch ihrer Befriedigung harren. Das Land ist daher bei denselben in Bezug einzelner Landeskinder, aber auch in seiner Gesammt= heit als Gläubiger des Fondes interessirt. In der Nackt=