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2023-08-02 16:23:35 +02:00
Beilage A. zum stenogr. Berichte über die XXII. Sitzung.
zur
Regelung Der ^runhsteiier.
L
Gegenstand der Grundsteuer.
Der Grundsteuer unterliegen alle Grundoberflächen,
welche im Wege der landwirthschaftlichcn Bodenkultur be­
nützbar sind, u. z. auch dann, wenn sie dieser Benützung
durch eine die Steuerfreiheit nicht begründende Widmung
entzogen sind.
Von der Grundsteuer sind befreit:
1. Sümpfe, Seen und Teiche, infoferne sie nicht
landwirthschaftlich kultivirt werden, und weder durch
Fischerei noch durch Rohrschlag einen Ertrag abwerfen;
2. die öffentlichen Fuß- und Fahrwege, Straßen,
das Territorium der in der Regie des Staates befind­
lichen Eisenbahnen, Ortsplätze und ©äffen, dann die zu
öffentlichen Zwecken dienenden Kanäle und Wasserleitungen,
und das Bett der Flüsse und Bäche, infoferne diese nicht
irgend einen Ertrag abwerfen;
3. Beerdigungsplätze, infolange dieselben keine
andere Widmung erhalten.
Eine zeitliche Steuerbefreiung von der Grundsteuer
findet start, bei öden Grundstücken, welche durch Beur-
barung productiv gemacht werden, aus die Dauer von 10
Jahren, von dem der vollendeten Urbarmachung nach­
folgenden Jahre.
2 .
Feststellung der Grundsteuer.
Die im verfassungsmäßigen Wege jeweilig festge­
setzte Grundsteuer vom Grund und Boden wird nach
Verhältniß des zu ermittelnden Reinertrages der steuer­
pflichtigen Objekte auf die einzelnen Länder, einzelnen Ge­
meinden und Liegenschaften gleichmäßig vertheilt.
3 .
Reinertrag und Klaffifikationstarif.
Als Reinertrag wird jener Neberschuß angesehen,
welcher sich bei einer gemeingewöhnlichen Bewirthschastungs-
weise nach Abschlag der nothwendigen gemeingewöhnlichen
BcwirthschastungSkosten im Durchschnitte einer die ge­
wöhnlichen Wcchselsalle im Ertrage umfassenden Reihe
von Jahren für jeden Besitzer ergibt.
Auf EigenthumSverhältnisse, wirthschaftlichen Zu­
sammenhang oder gewerbliche Anlagen wird keine Rück­
sicht genommen; die auf den Grundstücken haftenden Lasten,
Abgaben und Rechte bleiben außer Betracht.
Die Feststellung des Reinertrages der Grundstücke
erfolgt nach einfachen Kulturgattungcn und Bonitäts­
klassen durch Ausstellung eines Klassifikationstarifes in der
Regel für jeden politischen Bezirk.
Für jene Flächen, welche durch anderweitige Be­
nützung der Urproduktion entzogen sind, wird der Rein­
ertrag int Parifikationswcge ermittelt; dahin gehören:
Kalk-, Sand-, Kies-, Mergel-, Torf-, Thongruben-,
Lager- und Werkplätze, Privat-Kanäle, Ufern, Raine,
Alleen, Privatwege, das Territorium der in der Regie
von Privaten befindlichen Eisenbahnen, dann die zu Stein­
brüchen und bei Bergwerken zu Stollen, Schachten, Wasser­
behältern te. verwendeten Flächen, dann die Teiche, Seen
und Sümpfe, Flüsse und Bäche.
Nach Umständen wird bei großer Verschiedenheit des
Bezirkes in der Terrainbildung, im Klima, den wirth­
schaftlichen Boden- und Verkehrs-Verhältnissen, derselbe in
mehrere Klassifikations-Distrikte abgetheilt, und es wird
für jeden dieser Distrikte ein besonderer Tarif aufgestellt.
Die Zahl der Bonitäts-Klassen für jede Kultur­
gattung des politischen Bezirkes oder Klassifikations-Distriktes
darf niemals mehr als 12 Klassen betragen.
Der für jede Klasse einer jeden Kultur im Gelde
per n. ö. Joch festgestellte Reinertrag bildet den Tarif­
satz der betreffenden Bonitäts-Klasse.
4 .
Gleichzeitige Vornahme der Katastral-
Operationen.
Die zur Ermittlung des Reinertrages der Grund­
stücke im Zwecke der Grundsteuer-Vertheilung nothwendigen
Katastral-Opcrationen erfolgen gleichzeitig in allen Ländern.
5 .
Ausführende Organe.
Die oberste Leitung des Abschätzungs-Geschäftes
führt der Finanzminister, welchem Central-Jnspektoren bei*
gegeben werden.
Dem Finanzminister steht eine Central-Commission
für die Dauer des Abschätzungs-Geschäftes zur Seite.