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54 IV. seja deželnega zbora kranjskega dne 9. decembra 1885 — IV. Sitzung bee train. Landtages am 9. Dezember 1885.
flutung der Felder sowie der Reichs- und Bezirksstraße auf den 12. September 1884 mit dem Zusammentritte in Tersain angeordnet. Bei dieser Erhebung wurde von Seite der Gemeinde­ vertretung von Tersain conftatirt, dass die Regulirung des Beischeidbaches weder im Privatinteresse der betreffenden Grundbesitzer gelegen, noch aus öffentlichen Rücksichten ge­ boten ist. Mit Rücksicht auf das Ergebnis dieser commissionellen Erhebungen, welche durch den Bericht der k. k. Bezirkshaupt- maunschaft in Stein vom 14. September 1884 Z. 9240 an die k. k. Landesregierung dahin ergänzt wurden, dass auch die Gemeindevorstehung von Mannsburg und viele Grundbesitzer, deren Wiesen längs des Beischeidbaches liegen, erklärt haben, dass der Schade, welchen die zeitweiligen Überflutungen des genannten Baches verursachen, bei weitem durch den Nutzen ausgewogen wird, den dieselben für die Wiesen im Gefolge haben, sah sich die k. k. Landesregierung nicht veranlasst, im Gegenstände eine weitere Verfügung zu treffen, wovon sie den Landesansschuss verständigte. Nachdem der Bezirksstraßen-Ausschuss von Stein bei der er­ wähnten Erhebung nicht vertreten war, hat der Landesaus­ schuss noch den gedachten Straßenausschuss zur Äußerung im Gegenstände aufgefordert. Mit der Eingabe vom 9. September 1885 Z. 46 er­ klärte sich der Bezirksstraßcu-Ausschuss mit den im Protokolle vorkommenden Ausführungen des Gemeindevorstehers von Tersain vollkommen einverstanden, weshalb derselbe die Regulierung des Beischeidbaches als vollständig überflüssig erachtet. Bei dieser Sachlage fand der Landesausschuss keinen Anlass, die im hohen Landtage zu wiederholtenmalen ange­ regte Frage der Beischeidbach-Regulirung weiter zu ver­ folgen. Der Rechenschaftsbericht-Ausschuss stellt den Antrag:
-Der hohe Landtag wolle beschließen, diesen Bericht lediglich zur Kenntnis zu nehmen.» (Obvelja — Angenommen.)
d) § 3, marg. št. 9 in 10.
d) § 3, Marg. Nr. 9 und 10.
Berichterstatter Lader:
Im vorigen Jahre wurde der Landesausschuss vom hohen Landtage beauftragt, die k. k. Regierung darauf auf­ merksam zu machen, dass die Strafsätze auf den Waldfrevel zu gering seien und neben den Geld- auch Arreststrafen zu verhängen wären. Nachdem ein neues Forstgesetz zu erwarten ist und von der hohen Regierung keine Erledigung zu­ gekommen ist, stellt der volkswirtschaftliche Ausschuss den Antrag: -DenBericht lediglich zur Kenntnis nehmen zu wollen.»
Kandespräsident Freiherr von Winkler:
Ich habe mir das Wort erbeten, um mitzutheilen, dass allerdings dem Landesausschusse bis jetzt eine Erwiderung auf dessen Eingabe nicht zugekommen ist, dass die Landes­
regierung jedoch dem Beschlusse des hohen Landtages dadurch Rechnung getragen hat, dass sie die fragliche Resolution mit Bericht vom 17. Februar 1885 dem hohen Ackerbau­ ministerium zur Kenntnisnahme vorgelegt und zur Berück­ sichtigung empfohlen hat, nämlich insoferne es sich darum handelt, das Forstgesetz einer Revision zu unterziehen. Die Landesregierung hat sich aber nicht darauf beschränkt, sondern hat gleichzeitig an alle Bezirkshauptmannschaften einen Er­ lass gerichtet, dessen kurzer Inhalt, den ich mir erlauben möchte, dem hohen Landtage mitzutheilen, folgender ist:
«Z. 42/Pr.
An die k. k. Bezirkshauptmannschaften!
Aus Anlass eines in der VIII. Sitzung der verflossenen Landtagssession am 7. Oktober 1884 vom krainischen Land­ tage gefassten Beschlusses, betreffend die Verschärfung der im Forstgesetze gegen Waldfrevel normirten Geldstrafen und die Verhängung von Arreststrafen, fordere ich die k. k. Be­ zirkshauptmannschaft auf, allen Agenden in Forstsachen un­ unterbrochen die größte Aufmerksamkeit zu widmen, aus deren correcte, gesetzliche Behandlung genau zu sehen und insbeson­ dere gegen Uebertretungen der Wäldbesitzer und Holzkäufer unverzüglich das Amt zu handeln und sich hiebei vor allem gegenwärtig zu halten, dass in der Beschleunigung des Ver­ fahrens die Grundbedingung für den Erfolg, für die Auf­ rechthaltung des Ansehens des Gesetzes, wie auch für die Wirksamkeit der Strafe gelegen ist.
Laibach am 15. Februar 1885.
Der k. k. Landesprüsidcnt.'
Jubetrefs der Revision des Forstgesetzes werden nun die Beschlüsse des hohen Ministeriums maßgebend sein, in« betreff der strengen Handhabung derselben haben die Be­ zirkshauptmannschaften die bezüglichen Weisungen von der Landesregierung erhalten.
Kandeshanptmann:
Wünscht noch jemand der Herren zu sprechen: (Nihče se ne oglasi — Niemand meldet sich.) Ich bitte die Herren, die mit dem Antrage des volks­ wirtschaftlichen Ausschusses übereinstimmen, sich zu erhebe». (Obvelja — Angenommen.)
Berichterstatter Faber:
Mit dem Beschlusse des hohen Landtages in der VIII. Sitzung vom 7. Oktober 1884 wurde der Landesaus­ schuss beauftragt, bei der k. k. Regierung dahin zu wirken, dass die vom Staate erhaltene Waldbaumschule für Krai» erweitert und in den politischen Bezirken Adelsberg und Loitsch gleichfalls größere Waldbaumschnlen errichtet werden. In Ausführung dieses Auftrages hat der Landesaus­ schuss mit Note vom 18. Dezember 1884 Z. 7375 die k. k. Landesregierung ersucht, dieselbe wolle in Anbetracht der eminenten Wichtigkeit der Waldbaumschulen für die so nothwendige Aufforstung der Wälder in Kram die Reab strung dieses Landtagsbeschlusses erwirken. Gleichzeitig wurde um Berücksichtigung der infolge früherer LandtagsbeschlM an die k. k. Landesregierung gerichteten Zuschriften vom