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2023-08-02 16:23:35 +02:00
Grof Blagay, Kromer, V. C. Supan, M. Tavčar, Dr. Jos. Suppan, Luk. Svetec, Dr. E. H. Costa, Kramer, Dr. Razlag, J. Irkič, J. Grabrijan, Grof Barbo, Karl Rudež.
Landeshauptmann:
Ich werde diesen Antrag zur geschäftsordnungs­ mäßigen Begründung auf die nächste Tagesordnung setzen. Ich habe den Herren Abgeordneten mitzutheilen, daß der Rechenschaftsberichtausschuß und der Finanz­ ausschuß eine gemeinschaftliche Sitzung Samstag 10 Uhr Vormittags halten und daß der Wahlverifikations­ ausschuß Sonntag 10 Uhr Vormittag Sitzung haben wird.
Landespräsident:
Ich werde die Ehre haben, die vom Herrn Abg. Dr. Razlag in der IV. Sitzung des h. Landtages über­ reichte Interpellation betreffend die Stempelbehandlung bei Grundbuchsauszügen zu beantworten. „Nach der T. P. 17 des Gesetzes vom 9. Fe­ bruar 1850 unterliegen Auszüge aus den öffentlichen Grundbüchern von jedem Bogen einer fixen Gebühr (dermalen von 1 ft.), ohne daß in dieser Tarifpost eine spezielle Verfügung enthalten wäre, ob der einzelne Auszug—ohne Einfluß auf die Stempelpflicht auf einem und demselben Bogen mehrere Grundbuchs - Objekte umfassen könne oder nicht. Diese Frage muß sonach — unter Berücksichtigung der allgemeinen diesfälligen Prinzipien der Gebühren- Gesetze — beantwortet werden. Aus den §§. 32 und 33 des Gesetzes vom 9. Fe­ bruar 1850, sowie aus der Anmerkung 3 zur T. P. 2 daselbst erhellet, daß cumulirte Rechtsurkunden und Ausfertigungen jenen Stempelbetrag erfordern, welcher bei einer abgesonderten Ausfertigung der einzelnen Akte entfallen wäre. Eine Ausnahme von diesem strengen Grundsätze kann aber dann eintreten, wenn die betreffende Aus­ fertigung ihrem ganzen Inhalte nach in einem solchen Zusammenhange steht, daß sie füglich als ein einzig er Akt angesehen werden kann, ein Grundsatz, welcher sich aus dem zweiten Absätze über Anmerkung zur T. P. 2 ableitet. Ob diese Voraussetzung eintritt oder nicht, muß eben von Fall zu Fall constatirt werden, und da diese Constatirung namentlich bei Grundbuchsextracten denn doch naturgemäß vor der Ausfertigung erfolgen soll, so wurde mit dem Finanzministerial - Erlasse vom 11. Jänner 1854, Z. 47963 die Frage, ob und wie viele getrennte Grundbuchs-Auszüge auszufertigen seien, der Entscheidung der Gerichte vorbehalten. Es war diese Entscheidung den praktischen Bedürf­ nissen auch deshalb entsprechend, da die Finanzverwal­
tung in der Regel nicht in der Lage ist, rechtzeitig darüber zu erkennen, ob im einzelnen Falle die vereinig­ ten Extracte als eine Urkunde angesehen werden können oder nicht. Ist aber die letztere Voraussetzung im ein­ zelnen Falle nicht vorhanden, dann müßte entweder je­ der Extract abgesondert ausgefertigt, oder der cumu­ lirte Extract mit jenem Stempelbetrage versehen wer­ den, welcher bei abgesonderter Ausfertigung der Extracte entfallen wäre. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß die Finanzver­ waltung sich in eine allgemeine Ueberprüfung des Vor­ ganges der einzelnen Gerichte nicht einlassen kann, und daß Reklamationen gegenüber den Finanzen nicht statt­ haft wären, ebensowenig als etwa in dem Falle, wenn die Gerichte eines Landes zu gewissen Erledigungen eine größere Anzahl von Gesuchsparien oder Rubriken und somit auch einen größeren Stempelaufwand fordern würden, als die Gerichte eines anderen Landes.
Ich werde auch die Ehre haben, die vom Herrn Abg. Koren und Genossen in der V. Sitzung über­ reichte Interpellation betreffend die Uebersiedlung der k. k. Aemter von Planina nach Loitsch zu beantworten. Auf Grunde der im Jahre 1866 von der k. k. Re­ gierung mit dem h. Landtage gepflogenen Verhandlun­ gen und der diesfalls gestellten Anträge wurden die Be­ stimmungen über die Reform der politischen Verwaltung in Krain und der Territorialbehörden mit Allerhöchster Entschließung vom 11. Jänner 1867 genehmiget. Nach dieser Territorialeintheilung wurde Loitsch als Amtssitz des aus dem Gerichtsbezirke Planina, Jdria und Laas gebildeten Verwaltungsgebietes in Aussicht genommen. Da aber damals keine entsprechenden Lokalitäten vor­ handen waren, war die Uebersiedlung nur noch eine Frage der Zeit. Nunmehr ist in dieser Beziehung ein annehmbares Projekt aufgetaucht und es unterliegt die Uebersiedlung der k. k. Aemter von Planina nach Loitsch keinem Anstande mehr. Ein neues Einverneh­ men des Landtages ist nicht mehr erforderlich; einmal da der Landtag in dieser Angelegenheit schon gehört wurde, anderseits da es sich nur um die endliche Aus­ führung der Allerhöchst genehmigten Organisirungsvor- schriften für Krain handelt.
Landeshauptmann:
Wir gehen nunmehr zur Tagesordnung über:
I, Poročilo šolskega odseka o postavi, kako naj se uravna napravljanje, zdržavanje in obiskovanje javnih ljudskih šol.
(Priloga 38.)
I. Bericht des Schulausschusses, betreffend das Gesetz wegen Regelung der Errichtung, der Erhaltung und des Besuches der öffent­ lichen Volksschulen. (Beilage 38.)
(Poročevalec Svetec prebere poročilo — Bericht­ erstatter verliest den Bericht.)
Landeshauptmann:
Ich eröffne über diese Anträge des Schulausschusses und selbstverständlich über das Gesetz selbst die General- Debatte.